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Vertrag über die Durchführung des europäischen elektronischen Mautdienstes auf Bundesstraßen im Geltungsbereich des Bundesfernstraßenmautgesetzes – EEMD-ZVAnl II

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1(Fundstelle:
2BAnz AT 29.10.2021 V2)


Zusatzvereinbarung


zwischen

der Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch das Bundesministerium für Digitales und Verkehr (BMDV), dieses vertreten durch das Bundesamt für Logistik und Mobilität (BALM), Werderstraße 34, 50672 Köln, dieses wiederum vertreten durch seinen Präsidenten

- Mauterheber –

und

(Name Anbieter), (Adresse Anbieter), vertreten durch (Vertretung Anbieter), (registriert gemäß Artikel 4 der Richtlinie (EU) 2019/520 in …) (Nachweis der Registrierung)

- Anbieter -



Inhaltsverzeichnis


1
Vorbemerkung
2
Schnittstellen – Übermittlungsfristen
3
Bereitstellung von EETS-Fahrzeuggeräten
4
Technischer Service Desk des Mauterhebers und des EETS-Anbieters



1 Vorbemerkung

Diese Zusatzvereinbarung ergänzt den Vertrag über die Durchführung des Europäischen elektronischen Mautdienstes auf Bundesfernstraßen im Geltungsbereich des Bundesfernstraßenmautgesetzes (EETS-Zulassungsvertrag).
3In der in § 1 Absatz 2 des EETS-Zulassungsvertrags in Bezug genommenen EEMD-Gebietsvorgabenverordnung sind in Anlage 1 Nummer 2 Schnittstellen benannt, über die das Teilsystem des EETS-Anbieters verfügen muss und die gemäß den Vorgaben des Mauterhebers zu bedienen sind.
4Vorgaben für die Schnittstellen mit IT-Unterstützung stellt der Mauterheber durch die entsprechenden Spezifikationen der Datenobjekte und der jeweiligen Schnittstellen zur Übertragung der Datenobjekte öffentlich zur Verfügung (Schnittstellenspezifikationen).



4
52 Schnittstellen - Übermittlungsfristen

Die untenstehenden Übermittlungsfristen zu den genannten Schnittstellen gelten unmittelbar und ergänzen die Schnittstellenspezifikation SST 001 und konkretisieren einige der in den Spezifikationen genannten Richtwerte der Schnittstellenspezifikationen SST 001, 002, 005, 006, 007 und 008.

SST 001, Sperrliste
(Dokument 4.3.2_EETS_SST_001, Kapitel Kommunikationsabläufe):
6Die Übertragung der EETS-Sperrliste (Sperrliste) vom EETS-Anbieter an den Mauterheber erfolgt periodisch.
7Das Zeitintervall, nach dem eine erneute Übertragung stattfinden muss, beträgt maximal 24 Stunden.

7
8Die Häufigkeit wird über den Parameter „SST001-Aufruffrequenz“ angegeben (Übermittlung einmal pro Tag).
9Dadurch ist gewährleistet, dass die aktuellen Sperrinformationen zeitnah weiterverarbeitet werden können.

9
10SST 002a, Nutzerlisten
(Dokument 4.3.3_EETS_SST_002, Kapitel Kommunikationsabläufe):
11Die Nutzerliste (Userlist) wird periodisch an das EETS-Teilsystem des Mauterhebers übermittelt.
12Die Häufigkeit der Übertragung ist über den Parameter „SST002a-Aufruffrequenz“ (Übermittlung aufgrund der großen Datenmengen frühestens alle vier Stunden und spätestens alle 24 Stunden, um die Aktualität der Daten zu gewährleisten) gegeben.

12
13SST 005, Fahrspurdaten
(Dokument 4.3.14_EETS_SST_005, Kapitel Kommunikationsabläufe):
14Der EETS Anbieter soll für Bordgeräte, die den Mauterhebungsdienst des Mauterhebers nutzen, regelmäßig die Fahrspurdaten übertragen, wobei die Häufigkeit über den Parameter „SST005 Aufruffrequenz“ (Übermittlung alle zwei Stunden) gegeben ist.
15Dies gilt auch, wenn die maximale Anzahl für ein Transaktions-Paket noch nicht erreicht ist.
16Die Zeitdauer zwischen Befahrung des EETS-Gebiets BFStrMG, das heißt der Zeitpunkt, zu dem das EETS-Bordgerät eine Position erfasst hat, und dem Eingang der Fahrspurdaten beim Mautbetreiber ist durch den Parameter "SST005 Übermittlungsfrist" (maximal 72 Stunden) gegeben.

16
17SST 006, abschnittsbezogene Erhebungsdaten
(Dokument 4.3.4_EETS_SST_006, Kapitel Kommunikationsabläufe):
18Der EETS-Anbieter soll für Bordgeräte, die den Mauterhebungsdienst des Mauterhebers nicht nutzen, regelmäßig die abschnittsbezogenen Erhebungsdaten übertragen, wobei die Häufigkeit über den Parameter „SST006-Aufruffrequenz“ (Übermittlung alle 24 Stunden) gegeben ist.
19Dies gilt auch, wenn die maximale Anzahl für ein Transaktions-Paket noch nicht erreicht ist.
20Die Zeitdauer zwischen Befahrung eines mautpflichtigen Abschnitts und dem Eingang der entsprechenden abschnittsbezogenen Erhebungsdaten beim Mauterheber ist durch den Parameter "SST006-Übermittlungsfrist" (maximal 72 Stunden) gegeben.

20
21SST 007, Mautbuchungsnachweise
(Dokument 4.3.5_EETS_SST_007, Kapitel Kommunikationsabläufe):
22Der EETS-Anbieter soll für Bordgeräte, die den Mauterhebungsdienst des Mauterhebers nicht nutzen, regelmäßig die Mautbuchungsnachweise übertragen, wobei die Häufigkeit über den Parameter „SST007-Aufruffrequenz“ (Übermittlung alle 24 Stunden) gegeben ist.
23Dies gilt auch, wenn die maximale Anzahl für ein Transaktions-Paket noch nicht erreicht ist.
24Die Zeitdauer zwischen erfolgreicher Übermittlung der abschnittsbezogenen Erhebungsdaten und dem Eingang der Mautbuchungsnachweise, in denen darauf referenziert wird, ist durch den Parameter "SST007-Übermittlungsfrist" (maximal 72 Stunden) gegeben.

24
25SST 008, Tagesberichte
(Dokument 4.3.6_EETS_SST_008, Kapitel Kommunikationsabläufe):
26Die Häufigkeit der Übermittlung des Tagesberichts ist über den Parameter „SST008-Aufruffrequenz“ (werktäglich) gegeben.
27Das gilt auch in den Fällen, in denen keine Auskehr vom EETS-Anbieter vorgenommen wurde.
28Dabei ist zu berücksichtigen, dass alle Berichte am auf den Stichtag folgenden Werktag übermittelt werden müssen.
29Die Zeitdauer zwischen Beginn des auf den Stichtag folgenden Werktages und Eingang des Tagesberichts beim Mauterheber ist durch den Parameter "SST008-Übermittlungsfrist" (maximal 15 Stunden) gegeben.



29
303 Bereitstellung von EETS-Fahrzeuggeräten

Sofern der EETS-Anbieter durch den Mauterheber zugelassen wurde oder sich in der Phase 3 (Pilotbetrieb) befindet, muss er dem Mauterheber unaufgefordert 25 EETS-Fahrzeuggeräte, die jeweils den im Produktivsystem eingesetzten Software- und Hardwarestand aufweisen zur Verfügung stellen.
31Der Mauterheber wird die EETS-Fahrzeuggeräte dem nationalen Mautbetreiber (Toll Collect GmbH) bereitstellen, damit dieser sie bei Bedarf im Rahmen von Tests zur Sicherstellung der Rückwirkungsfreiheit der EETS-Fahrzeuggeräte auf die Kontrolleinrichtungen des nationalen Mautbetreibers und den Mauterhebungsdienst (MED) verwenden kann.
32Der EETS-Anbieter ist für die Wartung und Instandhaltung der EETS-Fahrzeuggeräte verantwortlich.



32
334 Technischer Service Desk des Mauterhebers und des EETS-Anbieters

Der Mauterheber betreibt einen technischen Service Desk, der dem EETS-Anbieter über eine zentrale E-Mailadresse sowie telefonische Hotline zur Verfügung steht, um Störungen (Incidents), technische Probleme oder Auffälligkeiten in Bezug auf die Schnittstellen, die ausgetauschten Daten oder die Anbindung zwischen seinem System und den Systemen des Mauterhebers und des nationalen Mautbetreibers zu melden.
34Der Service Desk ist 24 Stunden an jedem Tag des Jahres erreichbar und wird Meldungen unverzüglich bearbeiten.

34
35Der EETS-Anbieter muss dem Mauterheber ebenfalls einen Service Desk bereitstellen, um Störungen (Incidents) mit Bezug zu Schnittstellen, den ausgetauschten Daten oder der Anbindung zwischen dem System des Mauterhebers und des EETS-Anbieters telefonisch oder per E-Mail zu melden.
36Sollte eine Störung vom Mauterheber erkannt werden, aber keine Meldung an den EETS-Anbieters über die Störung möglich sein (zum Beispiel außerhalb von Geschäftszeiten, Nichterreichbarkeit), übernimmt der Mauterheber keine Haftung für Schäden oder Störungen in den Prozessen und Systemen des EETS-Anbieters, die aus einer unterlassenen oder verspäteten Bearbeitung der Störung durch den EETS-Anbieter resultieren.

Zuletzt geändert durch Art. 2 V v. 20.10.2025 I Nr. 244
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25